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Die private Krankenversicherung ist eine Individual-versicherung, welche der Vorsorge des Einzelnen für den Krankheitsfall dient. Hier kann der Einzelne den Gegenstand und den Umfang der Leistungen weitgehend selbst bestimmen. Sein Versicherungsschutz ist auf sein individuelles Bedürftnis abgestimmt. Für Leistungen, welche der Versicherungsnehmer nicht absichern möchte, braucht er auch nicht vorzusorgen, denn der Gesetzgeber hat den Umfang des Versicherungsschutzes nicht vorgeschrieben. Die Leistungen der Versicherung sind vertraglich vereinbart. In diesen Leistungskatalog kann der Gesetzgeber nicht eingreifen. Die Versicherung hat sich ebenfalls verpflichtet, auf das Kündigungsrecht in der Vollversicherung zu verzichten. So kann allein der Versicherungsnehmer Änderungen seines Versicherungsvertrages vornehmen. Er allein entscheidet darüber, wenn er Kürzungen in seinem Versicherungsschutz vornehmen möchte, um eine Einspar-ung bei seinen Beiträgen zu erreichen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen sind die Versicherungsleistungen weitgehend per Gesetz festge-schrieben. Dabei muß der Versicherungsschutz für alle Versicherungsnehmer weitgehend vereinheitlicht sein. Dem Gesetzgeber obliegt es auch, den Versicherungsschutz beziehungsweise den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuschreiben. Dabei kann der Ge-setzgeber auch, was er bei verschiedenen Kosten-dämpfungs- und Gesundheitsreformgesetzen wiederholt getan hat, Einschnitte im Leistungskatalog vornehmen, Zuzahl-ungen erhöhen oder neue Zuzahlungen einfürhren.

Die private Krankenversicherung gewährt ihre Leistungen nach dem Kostenerstattungsprinzip. Der Versicherte ist unmittelbarer Vertragspartner des Arztes oder Kranken-hauses. Aufgrund des Behandlungsvertrages stellt Ihm der Arzt eine Rechnung aus, welche unter anderem die genaue Diagnose, die einzelnen ärztlichen Maßnahmen und den Rechnungsbetrag enthalten muß. Der Versicherungsnehmer reicht gegebenenfalls nach Vorprüfung die rechnung seinem Versicherungsunternehmen ein, welches die Versicherungs-leistung an Ihn auszahlt. Der Versicherungsnehmer überweist dann den Rechnungsbetrag an seinen Arzt.

Anders demgegenüber das Sachleistungsprinzip. Die Ver-sicherten erhalten Dienst- und Sachleistungen, ohne dafür irgendwelche Beträge vorlegen zu müssen. Die Kranken-kassen stellen ihren Versicherten über ihre Vertragspartner wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheken die Leistungen in natura zur Verfügung, wobei die Abrechnung ohne eine Beteiligung der Versicherten geschieht.