|
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich jederzeit für die private Krankenversicherung entscheiden. Das betrifft alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgeld oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (46.800,- Euro p.a. in 2005) sowie Selbstständige und Beamte (einkommensunabhängig). Angestellte und Arbeiter, deren Entgeld unter dieser Grenze liegt, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können Ihren Schutz durch private Zusatzversicherungen verbessern. Wer als privat versicherter Arbeitnehmer durch Anhebung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von dieser Pflicht befreien lassen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld 2 bezieht. In diesem Fall kann er ohne weiteres in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
Für Arbeitnehmer, welche am31.12.2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt 2005 die Versicherungspflichtgrenze von 42.300,- Euro. Die einmal vorgenommene Zuordnung eines Arbeitnehmers zur höheren oder niedrigeren Versicherungspflichtgrenze hat auf Dauer Bestand. Beide Versicherungspflichtgrenzen werden jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angehoben.
Beamte erhalten vom Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Vorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt sie für den Berechtigten 50 Prozent der Aufwendungen (70 Prozent im Ruhestand), für Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die Private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen und ist der systemgerechte Versicherungsträger.
|