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Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung orientieren sich nicht am Einkommen. Sie werden individuell kalkuliert und richten sich nach Gesundheitszustand und Lebensalter bei Eintritt in die Versicherung, nach dem Geschlecht und dem Umfang der abgesicherten Leistungen.
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. 80jährige benötigen zum Beispiel etwa zwölfmal höhere Aufwendungen für Arzneimittel wie 30jährige. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigt ebenfalls zwischen dem 30. und dem 80. Lebensjahr um den Faktor 10 bis 12.
In der Beitragsberechnung wird bereits einkalkuliert, daß mit dem Alter auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zunimmt. Hierfür wird eine Altersrückstellung gebildet, indem in jüngeren Jahren höhere Beiträge erhoben werden, als es dem Risiko entspricht. Steigt im Alter die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, kann dies durch Entnahmen aus der Altersrückstellung finanziert werden.
Als zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme wird seit dem 01.01.2000 ein Zuschlag auf den Beitrag von 10% für alle Neuversicherten erhoben - und zwar zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr. Damit wird der Beitrag - bei entsprechend langer Vorversicherungszeit mit Zuschlagszahlung - ab dem 65. Lebensjahr selbst dann konstant bleiben, wenn die Kosten im Gesundheitswesen weiterhin so ansteigen wie bisher. Die private Krankenversicherung ist schon heute auf den demographischen Wandel der nächsten Jahrzehnte vorbereitet.
Der Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird in den nächsten Jahrzehnten stark zunehmen. Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre, 2030 wird es jeder dritte sein. Die Zahl der über 80jährigen wird bis 2030 um 90% ansteigen.
Die Bildung von Altersrückstellungen dient der Zukunftssicherheit. Im Grundsatz sorgt jede Generation selbst für ihre Zukunft vor. Eine Belastung künftiger Generationen findet deshalb grundsätzlich nicht statt.
Der Standardtarif bietet zusätzliche Sicherheit in der privaten Krankenversicherung. Für die allermeisten Privatversicherten bleiben aber die herkömmlichen Tarife auch im Alter der Versicherungsschutz der Wahl. Es kann jedoch Fälle geben, in welchen es auf einen besonders günstigen Beitrag ankommt. Den Standardtarif gibt es für einen gesetzlich festgeschriebenen Höchstbetrag von derzeit 504,08 Euro. Der tatsächliche Beitrag kann je nach Alter und Vorversicherungszeit niedriger liegen. Gewählt werden kann dieser Tarif nur von ganz bestimmten Personengruppen.
Vollversicherte, welche 65 Jahre oder älter und mindestens 10 Jahre vollversichert sind, können in diesen Tarif wechseln. Seit dem 01.07.2000 können zusätzlich Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, in diesen Tarif wechseln, wenn Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 42.300,- Euro liegt und sie über eine mindestens 10jährige Vollversicherungszeit verfügen.
Unter bestimmten Vorraussetzungen (zum Beispiel Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ist ein Eintritt in den Standardtarif auch schon vor dem 55. Lebensjahr möglich.
Seit dem 01.07.2000 gibt es den beihilfekonformen Standardtarif, welcher eigens für Beamte und ihre Familienangehörigen geschaffen wurde. Hier richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes und auch der Höchstbetrag nach den nicht vom Dienstherren abgedeckten Krankheitskosten.
Wer neu verbeamtet wird, kann sich innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung ohne Risikozuschlag im Standardtarif versichern, wenn er in den normalen Tarifen der privaten Krankenversicherungen einen Risikozuschlag bezahlen müsste. Im beihilfekonformen Standardtarif ist der Beitrag anteilig begrenzt.
Als Beitragszuschuss erhalten alle privat versicherten Arbeiter und Angestellten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss für die Krankheitsvoll-, Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeversicherung. Um Anspruch auf diesen Zuschuss zu haben verlangt der Gesetzgeber, daß der Versicherungsschutz bestimmte Qualitätsmerkmale aufweist:
- Das Versicherungsunternehmen muß Alterungsrückstellungen für seine Versicherten bilden.
- Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
- Der überwiegende Teil der Überschüsse muß den Versicherten zugute kommen.
- Der Bereich der Krankenversicherung muß von den anderen Versicherungspartnern des Unternehmens strikt getrennt sein.
- Die Versicherung muß Ihren Versicherten im Alter einen im Beitrag begrenzten Standardtarif anbieten.
Qualitätsmerkmale, welche Sie in der privaten Krankenversicherung erwarten können.
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Das Versicherungsunternehmen bescheinigt dem Versicherten, daß die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Qualitätsmerkmale bestätigt hat. Diese Bescheinigung muß dem Arbeitgeber vorgelegt werden, damit dieser den Zuschuß zahlen kann.
Die Höhe des Zuschusses beträgt die Hälfte des gesamten Beitrags, allerdings nicht mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen.
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Steuerliche Abzugsfähigkeit: Die Beiträge zu allen Tarifen der privaten Krankenver-sicherung und Pflegever-sicherung sind Vorsorge-aufwendungen und können nach §10 EStG von der Einkommensteuer abgezogen werden.
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Privat versicherte Rentner erhalten den Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung von der Rentenversicherung. Er wird nach dem gleichen Prozentsatz von der Rente berechnet wie bei Versicherungspflichtigen und muß beim Träger der Rentenversicherung beantragt werden.
Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, bekommen einen Zuschuß von ihrem Amt für Ausbildungsförderung, der dort beantragt werden muß.
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